§ 1788 BGB. Rechte des Mündels

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 1788. Zwangsgeld § 1788
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. (1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) [1] Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. [2] Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden. (2) [1] Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. [2] Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 1788.
2(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
3(2) [1] Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. [2] Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1975: Artt. 121 Nr. 5 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 121 Nr. 5 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.