§ 1783 BGB. Übergehen der benannten Person

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1783. Übergehen der benannten Person.
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
  • 1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
  • 2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
  • 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
  • 4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
  • 5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
  • 1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
  • 2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
  • 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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