§ 1782 BGB. Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1958] | 
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| § 1782. Ausschluss durch die Eltern | § 1782 | 
| (1) [1] Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils. | (1) [1] Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils. | 
| (2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. | (2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. | 
    [1. Juli 1958–1. Januar 2002]
    1§ 1782. 
        
            (1) [1] Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
        
        (2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 31, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.