§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][8. Juli 1976]
§ 1780 § 1780
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt ist.
[8. Juli 1976–1. Januar 1992]
1§ 1780. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt ist.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 1976: Art. 1 Nr. 2 Buchst. k, 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

Umfeld von § 1780 BGB

§ 1779 BGB. Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

§ 1781 BGB. Bestellung eines vorläufigen Vormunds