§ 1776 BGB. Zusätzlicher Pfleger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 1776. Benennungsrecht der Eltern § 1776
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist. (1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. (2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1776.
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 30, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.