§ 1770a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1962–1. Januar 1977]
    1§ 1770a.  [1] Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahme-erhältnis aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist. [2] In den Fällen des § 1757 Abs. 2 kann auch das zwischen dem Kind und einem der Ehegatten bestehende Rechtsverhältnis aufgehoben werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 29, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.