§ 1770 BGB. Wirkung der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. April 1938][9. Dezember 1933]
§ 1770 § 1770
(1) [1] Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Aufhebung fehlt. (1) [1] Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Aufhebung fehlt.
(2) Die für die Annahme an Kindes Statt geltenden Vorschriften der §§ 1750, 1751, 1753, des § 1754 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, der §§ 1755, 1756 Abs. 1 gelten auch für die Aufhebung. [Artikel 8 § 30 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. (1) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Vertrag über die Kindesannahme oder über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses rechtskräftig bestätigt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Wirkung der Bestätigung Anwendung. (2) Die gerichtliche Aufhebung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Annahmeverhältnisse ist zulässig.] (2) Die für die Annahme an Kindes Statt geltenden Vorschriften der §§ 1750, 1751, 1753, des § 1754 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und des § 1755 gelten auch für die Aufhebung.
[9. Dezember 1933–27. April 1938]
1§ 1770.
(1) [1] Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Aufhebung fehlt.
(2) Die für die Annahme an Kindes Statt geltenden Vorschriften der §§ 1750, 1751, 1753, des § 1754 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und des § 1755 gelten auch für die Aufhebung.
Anmerkungen:
1. 9. Dezember 1933: Art. I Nr. 5 des Gesetzes vom 23. November 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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