§ 1768 BGB. Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1992] | [1. Januar 1977] | 
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| § 1768 | § 1768 | 
| (1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. | (1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. | 
| (2) [1] Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. [2] (weggefallen) | (2) [1] Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. [2] Ist der Anzunehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann er den Antrag nur selbst stellen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | 
    [1. Januar 1977–1. Januar 1992]
    1§ 1768. 
        
            (1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
        
        
            (2) [1] Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. [2] Ist der Anzunehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann er den Antrag nur selbst stellen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.