§ 1754 BGB. Wirkung der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [9. Dezember 1933] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1754 | § 1754 | 
| (1) [1] Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Annahmevertrags in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden. | (1) [1] Die Annahme an Kindesstatt tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden. | 
| (2) Die Bestätigung ist nur zu versagen, | (2) [1] Die Bestätigung ist nur zu versagen, | 
| 1. wenn ein gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindes Statt fehlt, | wenn ein gesetzliches Erforderniß der Annahme an Kindesstatt fehlt. [2] | 
| 2. wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll, | |
| 3. wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmenden oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließenden sprechen. | |
| (3) Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft. | Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft. | 
| (4) Vor der Entscheidung über den Bestätigungsantrag ist die höhere Verwaltungsbehörde zu hören. | 
    [1. Januar 1900–9. Dezember 1933]
    1§ 1754. 
        
            (1) [1] Die Annahme an Kindesstatt tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor der Bestätigung gebunden.
        
        
            (2) [1] Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches Erforderniß der Annahme an Kindesstatt fehlt. [2] Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.