§ 1748 BGB. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1970] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1748 | § 1748 | 
| (1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. | (1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. | 
| (2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | 
| (3) Die Einwilligungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. | (3) Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1970]
    1§ 1748. 
        
(1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich.
        
            (2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
        
        (3) Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.