§ 1747a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–15. August 1973/19. August 1973]
1§ 1747a.
(1) [1] Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, durch welche die Annahme eines nichtehelichen Kindes an Kindes Statt genehmigt wird, den Vater des Kindes hören. [2] Die Person des Annehmenden braucht dem Vater nicht bekanntgegeben zu werden.
(2) Der Vater soll bereits gehört werden, bevor das Kind dem Annehmenden in Pflege gegeben wird.
(3) [1] Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn sie nicht möglich ist oder wenn durch die Anhörung die Annahme an Kindes Statt erheblich verzögert und dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt würde. [2] Eine Anhörung durch das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn das Jugendamt den Vater persönlich gehört und darüber eine Niederschrift aufgenommen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 43, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.