§ 1747 BGB. Einwilligung der Eltern des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975][15. August 1973/19. August 1973]
§ 1747 § 1747
(1) [1] Ein minderjähriges eheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Eltern, ein minderjähriges nichteheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Mutter an Kindes Statt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[15. August 1973/19. August 1973–1. Januar 1975]
1§ 1747.
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 20, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
2. 15. August 1973/19. August 1973: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 14. August 1973.

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