§ 1740b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1740b.
(1) [1] Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des überlebenden Elternteils erforderlich. [2] Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der überlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthaltdauernd unbekannt ist.
(2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. [2] Ist der überlebende Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 38, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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