§ 1727 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 1970–1. Juli 1998]
    1§ 1727. 
        
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherklärung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
        
            (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. [1] Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklärung entgegenstehen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 31, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.