§ 1726 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1975–1. Juli 1998]
    1§ 1726. 
        
            (1) 2[1] Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind minderjährig ist, die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Ist der Vater verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
        
        
            3(2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
        
        
            (3) [1] Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. [2] Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 8, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.
 - 3. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 14, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.