§ 1723 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1970] | [1. Januar 1962] | 
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| § 1723 | § 1723 | 
| Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. | Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich erklärt werden. | 
    [1. Januar 1962–1. Juli 1970]
    1§ 1723. Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich erklärt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 13, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.