§ 1721 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1721. [1] Hat das Vormundschaftsgericht rechtskräftig festgestellt, daß ein uneheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, und ist der Mann nicht der Vater des Kindes, so sind die §§ 1593 bis 1599 entsprechend anzuwenden. [2] Der Mann kann die Ehelichkeit des Kindes nur anfechten, wenn er erst nach der Eheschließung Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [3] Bei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und des § 1595a Abs. 2, 3 ist statt des Zeitpunktes der Geburt des Kindes der Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 12, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

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