§ 1720 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. April 1994–1. Juli 1998]
    1§ 1720. 
        
(1) Führen die Eltern einen Ehenamen, so gilt § 1616a Abs. 1 und 3 entsprechend.
        
            (2) [1] Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können sie binnen eines Monats nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; § 1616 Abs. 2 gilt entsprechend. [2] Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt; § 1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 6, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.