§ 1699 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[9. Dezember 1933][1. Januar 1900]
§ 1699 § 1699
(1) Ein Kind aus einer nichtigen Ehe, das im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich sein würde, gilt als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben. (1) Ein Kind aus einer nichtigen Ehe, das im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich sein würde, gilt als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen worden ist. (2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen worden ist.
(3) Ein Kind aus einer nach § 1325a nichtigen Ehe gilt nicht als ehelich. [Artikel IV Abs. 1 [des Gesetzes vom 23. November 1933]. Die Vorschriften des Artikels I Nr. 1 bis 3 und des Artikels II finden auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe nur Anwendung, wenn die Eheschließung nach dem 8. November 1918 erfolgt ist.]
[1. Januar 1900–9. Dezember 1933]
1§ 1699.
(1) Ein Kind aus einer nichtigen Ehe, das im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich sein würde, gilt als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.