§ 1698a BGB. Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1980]
§ 1698a. Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge § 1698a
(1) [1] Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. [2] Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß. (1) [1] Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. [2] Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht. (2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
[1. Januar 1980–1. Januar 2002]
1§ 1698a.
(1) [1] Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. [2] Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 39, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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