§ 1698 BGB. Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Januar 1900]
§ 1698 § 1698
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grund ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (1) Endet oder ruht die elterliche Gewalt der Eltern oder hört aus einem anderen Grund ihre Vermögensverwaltung auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben. (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
[1. Januar 1900–1. Januar 1980]
1§ 1698.
(1) Endet oder ruht die elterliche Gewalt der Eltern oder hört aus einem anderen Grund ihre Vermögensverwaltung auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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