§ 1687 BGB. Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1687. Das Vormundschaftsgericht hat der Mutter einen Beistand zu bestellen:
  • 1. wenn der Vater die Bestellung nach Maßgabe des § 1777 angeordnet hat;
  • 2. wenn die Mutter die Bestellung beantragt;
  • 3. wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, oder in den Fällen der §§ 1666, 1667 die Bestellung im Interesse des Kindes für nöthig erachtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.