§ 1676 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 1676 § 1676
(1) [1] Ein Elternteil verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Trifft diese Straftat mit einer anderen zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem Kind verübte Straftat verwirkt ist. (1) [1] Ein Elternteil verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Trifft diese Straftat mit einer anderen strafbaren Handlung zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist.
(2) Die elterliche Gewalt ist mit der Rechtskraft des Urteils verwirkt. (2) Die elterliche Gewalt ist mit der Rechtskraft des Urteils verwirkt.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 1676.
(1) 2[1] Ein Elternteil verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Trifft diese Straftat mit einer anderen strafbaren Handlung zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist.
(2) Die elterliche Gewalt ist mit der Rechtskraft des Urteils verwirkt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. April 1970: Artt. 49 Nr. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.