§ 1674a BGB. Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1674a. Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind.  [1] Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. [2] Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 18, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.