§ 1668 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 1958–1. Januar 1980]
    1§ 1668. 
        
            (1) [1] Sind die nach § 1667 Abs. 2 zulässigen Maßregeln nicht ausreichend, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. [2] Die Art und den Umfang der Sicherheit bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen.
        
        
            (2) [1] Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. [2] Die Kosten trägt der Elternteil, der durch sein Verhalten die Bestellung der Sicherheit veranlaßt hat.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.