§ 1645 BGB. Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
|---|---|
| § 1645. Neues Erwerbsgeschäft | § 1645 | 
| Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen. | Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 1645. Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 46, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.