§ 1642 BGB. Anlegung von Geld

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[29. Juni 1923][1. Januar 1900]
§ 1642 § 1642
(1) Der Vater hat das seiner Verwaltung unterliegende Geld des Kindes, unbeschadet der Vorschrift des § 1653, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist. (1) Der Vater hat das seiner Verwaltung unterliegende Geld des Kindes, unbeschadet der Vorschrift des § 1653, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater eine andere Anlegung gestatten. [2] Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde. (2) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater aus besonderen Gründen eine andere Anlegung gestatten.
[1. Januar 1900–29. Juni 1923]
1§ 1642.
(1) Der Vater hat das seiner Verwaltung unterliegende Geld des Kindes, unbeschadet der Vorschrift des § 1653, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater aus besonderen Gründen eine andere Anlegung gestatten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.