§ 1631b BGB. Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Oktober 2017][1. September 2009]
§ 1631b. Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen § 1631b. Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
(1) [1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. [2] Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [3] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. [2] Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [3] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [4] (weggefallen)
(2) [1] Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. [2] Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[1. September 2009–1. Oktober 2017]
1§ 1631b. 2Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung. 3[1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 4[2] Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. 5[3] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 6[4] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 7, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.
4. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.
5. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.
6. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 27, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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