§ 1626c BGB. Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 1626c. Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil | § 1626c | 
| (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. | (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. | 
| (2) [1] Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. [3] Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht. | (2) [1] Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. [3] Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 1626c. 
        
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
        
            (2) [1] Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. [3] Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 10, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.