§ 1619 BGB. Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1619. 2Dienstleistungen in Haus und Geschäft. Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 20, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.