§ 1616a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1994–1. Juli 1998]
1§ 1616a.
(1) [1] Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. [2] Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Die Erklärung kann nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden. [4] Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) [1] Für eine Änderung des Ehenamens der Eltern oder eine Änderung des Familiennamens eines Elternteils, der Geburtsname eines ehelichen Kindes geworden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. [2] Eine Änderung des Familiennamens eines Elternteils infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf den Geburtsnamen des Kindes.
(3) [1] Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt. [2] Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.