§ 1616 BGB. Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[5. März 1991–1. April 1994]
1§ 1616. 2. Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern.
Anmerkungen:
1. 5. März 1991: Entscheidung vom 5. März 1991.
2. § 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsform im Bundesgesetzblatt [28. März 1991] keine Bestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. 2. Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt: Die gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der Namen entscheidet das Los.

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