§ 1610a BGB. Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [23. Januar 1991] | 
|---|---|
| § 1610a. Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen | § 1610a | 
| Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. | Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. | 
    [23. Januar 1991–1. Januar 2002]
    1§ 1610a. Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
- Anmerkungen:
 - 1. 23. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1991.