§ 1606 BGB. Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Juli 1970]
1§ 1606.
(1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Teilen.
(3) [1] Die Haftung der Eltern bestimmt sich nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] § 1360 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben oder ihre Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 19, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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