§ 1602 BGB. Bedürftigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017]
1§ 1602. 2Bedürftigkeit.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
3(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 9, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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