§ 1600b BGB. Anfechtungsfristen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1600b.
(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 9, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.