§ 1593 BGB. Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962][1. März 1943]
§ 1593 § 1593
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertzwei Tagen nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
[1. März 1943–1. Januar 1962]
1§ 1593. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertzwei Tagen nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. März 1943: Art. 1 § 1 Nr. 1, Art. 5 § 12 der Verordnung vom 6. Februar 1943.

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