§ 1584 BGB. Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1584.
(1) [1] Ist ein Ehegatte allein für schuldig erklärt, so kann der andere Ehegatte Schenkungen, die er ihm während des Brautstandes oder während der Ehe gemacht hat, widerrufen. [2] Die Vorschriften des § 531 finden Anwendung.
(2) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft des Scheidungsurtheils ein Jahr verstrichen oder wenn der Schenker oder der Beschenkte gestorben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1584 BGB

§ 1583 BGB. Einfluss des Güterstandes

§ 1584 BGB. Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

§ 1585 BGB. Art der Unterhaltsgewährung