§ 1566 BGB. Vermutung für das Scheitern

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[28. Februar 1980][1. Juli 1977]
§ 1566 § 1566
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. [§ 1565 Absatz 1 Satz 1 und § 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
[1. Juli 1977–28. Februar 1980]
1§ 1566.
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

Umfeld von § 1566 BGB

§ 1565 BGB. Scheitern der Ehe

§ 1566 BGB. Vermutung für das Scheitern

§ 1567 BGB. Getrenntleben