§ 1563 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1563. Registereinsicht § 1563
[1] Die Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. [2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. [1] Die Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. [2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1563. [1] Die Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. [2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.