§ 156 BGB. Vertragsschluss bei Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 156. Vertragsschluss bei Versteigerung § 156
[1] Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. [2] Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird. [1] Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. [2] Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 156. [1] Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. [2] Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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