§ 1445 BGB. Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1941][1. Januar 1900]
§ 1445 § 1445
Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zur Verfügung über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk sowie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zur Verfügung über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grundstück sowie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 1445. Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zur Verfügung über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grundstück sowie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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