§ 1437 BGB. Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Juli 1958]
    1§ 1437. 
        
(1) Ein Ehevertrag, durch den die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird, kann nicht durch einen gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
        
            (2) [1] Ist einer der Vertragschließenden in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.