§ 1436 BGB. Verwaltung durch einen Betreuer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Juli 1958]
§ 1436 § 1436
[1] Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist. [1] Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft, so hat ihn der Vormund in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund bestellt ist.
[1. Juli 1958–1. Januar 1992]
1§ 1436. [1] Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft, so hat ihn der Vormund in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund bestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

Umfeld von § 1436 BGB

§ 1435 BGB. Pflichten des Verwalters

§ 1436 BGB. Verwaltung durch einen Betreuer

§ 1437 BGB. Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung