§ 1430 BGB. Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1430. Ersetzung der Zustimmung des Verwalters. Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muß, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 13, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 1430 BGB

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