§ 1409 BGB. Beschränkung der Vertragsfreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. September 1986]
1§ 1409.
(1) Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf ein nicht mehr geltendes oder auf ein ausländisches Gesetz bestimmt werden.
(2) Hat ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung oder, falls der Vertrag später geschlossen wird, zu dieser Zeit seinen Wohnsitz im Ausland, so kann auf ein an diesem Wohnsitz geltendes Güterrecht verwiesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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