§ 138 BGB. Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. September 1976]
§ 138. Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 138
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
[1. September 1976–1. Januar 2002]
1§ 138.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
2(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. September 1976: Artt. 3, 7 § 4 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 1976.

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