§ 1355 BGB. Ehename

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[12. Februar 2005][18. Februar 2004]
§ 1355. Ehename § 1355. Ehename
(1) [1] Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. [2] Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. [3] Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (1) [1] Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. [2] Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. [3] Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. [1. § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit es ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. 2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.]
(3) [1] Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. [2] Wird die Erklärung später abgegeben, so muß sie öffentlich beglaubigt werden. (3) [1] Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. [2] Wird die Erklärung später abgegeben, so muß sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) [1] Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. [2] Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. [3] Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. [4] Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. [5] Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. (4) [1] Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. [2] Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. [3] Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. [4] Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. [5] Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) [1] Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. [2] Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. [3] Absatz 4 gilt entsprechend. (5) [1] Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. [2] Er kann durch Erklärung gegen dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. [3] Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
[18. Februar 2004–12. Februar 2005]
1§ 1355. 2Ehename.
(1) [1] Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. [2] Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. [3] Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
3(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.4
5(3) [1] Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. [2] Wird die Erklärung später abgegeben, so muß sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) [1] Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. [2] Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. [3] Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. [4] Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. [5] Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) [1] Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. [2] Er kann durch Erklärung gegen dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. [3] Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 18. Februar 2004: Entscheidung vom 18. Februar 2004.
4. 1. § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit es ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. 2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.
5. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 47, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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