§ 1317 BGB. Antragsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. August 1938]
    1§ 1317. 
        
            (1) [1] Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. [2] Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein.
        
        (2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.