§ 1307 BGB. Verwandtschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1307. Verwandtschaft § 1307
[1] Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. [2] Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. [1] Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. [2] Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1307. [1] Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. [2] Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.