§ 1307 BGB. Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 1307. Verwandtschaft | § 1307 | 
| [1] Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. [2] Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. | [1] Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. [2] Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 1307.  [1] Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. [2] Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.